Maklervollmacht

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Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Vertretung in sämtlichen Versicherungsangelegenheiten.

Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere:

• die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen, Auskünfte, Informationen und Anzeigen. Insbesondere ist der Makler zur Entgegennahme sämtlichen Schriftverkehrs bevollmächtigt (Postempfangsvollmacht),

• die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,

• die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten oder in die Betreuung übernommenen Versicherungsverhältnissen sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung,

• die Erteilung von Untervollmachten an die VEMA eG, 95500 Heinersreuth sowie weitere Unternehmensverbünde/Pools, denen sich ein Versicherungsmakler anschließen kann,

• die Erteilung und den Widerruf von Untervollmachten an einen anderen Versicherungsmakler oder Personen, die von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

• die Einleitung und Begleitung von Beschwerden bei der BaFin oder einer Ombudsstelle,

• die Erteilung und den Widerruf von Einverständniserklärungen zur Einholung von Bonitätsauskünften sowie die Anforderung von Selbstauskünften,

• die Erteilung und den Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten,

• die Erteilung und den Widerruf von Einwilligungen zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten, von Schweigepflichtentbindungserklärungen sowie das Auskunftsbegehren über gespeicherte und verwendete Daten,

• die Entgegennahme oder den Verzicht hierauf der vom Versicherer vor Vertragsabschluss zu übergebenden Unterlagen (insbesondere Vertragsinformationen und Bedingungen).

Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet, zwischen dem jeweiligen Versicherer und dem Vollmachtgeber durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer berechtigt ist.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet, kann vom Auftraggeber aber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.


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